Seit Januar 2011 können auch PKV-Unternehmen nach dem Arzneimittelrabattgesetz (AMRabG) den Herstellerrabatt einfordern, sofern ihre Versicherten die Arzneimittelrechnung zur Erstattung einreichen. Die gesetzliche Rabattierung des Arzneimittelpreises war zuvor der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorbehalten.
Dieser Preisvorteil zugunsten der GKV vergrößerte den Unterschied in den Arzneimittelausgaben pro Verordnung zwischen PKV und GKV erheblich. Ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte lagen die Arzneimittelausgaben pro Verordnung im Jahr 2009 in der PKV 2,4 % höher als in der GKV, mit gesetzlichen Rabatten waren es jedoch 10,2 %.
Da die PKV-Unternehmen und die Beihilfeträger den Herstellerrabatt für 2011 erstmals einfordern können, wird die Differenz nunmehr 7,7 % betragen. Die Arzneimittelausgaben in der PKV können durch das AMRabG voraussichtlich um 161 Mio. € und damit um 6,9 % reduziert werden.
Die GKV hat jedoch weiterhin einen Kostenvorteil, der u.a. aus dem Apothekenrabatt (der für die PKV keine Anwendung findet) und aus der deutlich größeren Bedeutung von individuell ausgehandelten Rabattverträgen mit pharmazeutischen Herstellern resultiert.