Seit 2017 können niedergelassene Ärzte Cannabisarzneimittel zu Lasten von GKV und PKV verordnen. Es gilt damit vor allem die Palliativversorgung zu verbessern. In der GKV steht die Kostenerstattung unter dem Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen. In der PKV gibt es diesen Genehmigungsvorbehalt nicht. Es sind jeweils die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes zu beachten.
Auf Basis der Daten unseres PKV-Arzneimittelprojektes und von öffentlich zugänglichen Daten der GKV werden die Verordnungen der Cannabisarzneimittel seit 2017 ausgewertet und Erkenntnisse zur Versorgung abgeleitet.
Die Auswertung zeigt, dass die Anwendung und der Verbrauch von cannabinoidhaltigen Arzneimitteln und Zubereitungen deutlich zugenommen hat. Der PKV-Marktanteil nach Packungen lag 2020 bei 7,8 % und damit unter dem PKV-Versichertenanteil von 11 %. Die nachfragenden Privatversicherten sind im Schnitt zehn Jahre älter als die GKV-Versicherten, die entsprechende Medikamente erhalten. Neben dem höheren Altersschnitt des PKV-Kollektives kann hier auch das Genehmigungsverfahren in der GKV eine Rolle spielen. Aus anderen Studien ist bekannt, dass etwa 1/3 der Genehmigungsverfahren in der GKV abgelehnt werden.