Privatpatienten, die eine längerfristige Arzneimitteltherapie erhalten, beziehen in den meisten Fällen weiterhin ihr gewohntes Medikament, auch wenn Generika verfügbar sind. Insbesondere direkt nach Ablauf des Patentschutzes machen viele PKV-Versicherte von der Möglichkeit Gebrauch, beim gewohnten Originalpräparat zu verbleiben. Dies ist Ausdruck einer verlässlichen Versorgung. Privatversicherte sind aber auch zunehmend offen für eine preisbewusste Arzneimittelversorgung.
Wie die aktuelle Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) zeigt, liegt die Generikaquote bei Erstverordnungen in der PKV im Durchschnitt bei 65,0 % und damit 16,3 Prozentpunkte höher als bei Versicherten, die diesen Wirkstoff bereits in der Vergangenheit bezogen haben. Während der Arzt bei Privatpatienten bei bereits bestehender Arzneimitteltherapie vielfach nicht vom Originalpräparat zum Generikum umstellt, greift er bei Erstverordnungen bevorzugt auf Generika zurück. In der GKV werden dagegen fast alle Versicherten zwangsweise auf Generika umgestellt. Die Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, GKV-Versicherten das preisgünstigste Medikament zu einem Wirkstoff auszuhändigen, sofern der Arzt dies nicht explizit ausschließt.
Auf dem Arzneimittelmarkt erhalten neue Wirkstoffe für einen begrenzten Zeitraum einen Patentschutz und können währenddessen vom Patentinhaber exklusiv vermarktet werden. Nach Ablauf des Patentschutzes ist es auch anderen Herstellern erlaubt, diesen Wirkstoff als so genanntes Generikum in Konkurrenz zum Originalpräparat zu vertreiben. Generika weisen typischerweise therapeutisch und klinisch die gleiche Wirksamkeit wie das Original auf, können sich allerdings in Form, Farbe, Teilbarkeit und den verwendeten Hilfsstoffen vom Original unterscheiden.
Link zur Studie: „Vom Originalpräparat zum Generikum – Wann erfolgt die Umstellung der Medikation bei Privatpatienten?“
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